Rechtliches

Allgemeine Geschäfts- und Reisebedingungen

Reiseveranstalter im Sinne der §§ 651a ff. BGB ist die Fernweh Atelier Travel GmbH, Berlin. Stand: 1. Januar 2026.

§ 1 Geltungsbereich, Vertragspartner

(1) Diese Allgemeinen Geschäfts- und Reisebedingungen (nachfolgend „ARB“) gelten für sämtliche Verträge über Pauschalreisen, verbundene Reiseleistungen und einzelne Reiseleistungen, die zwischen der Fernweh Atelier Travel GmbH, Torstraße 123, 10119 Berlin (nachfolgend „Fernweh Atelier“ oder „Reiseveranstalter“), und dem Reisenden geschlossen werden.

(2) Der Reiseveranstalter ist eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Berlin-Charlottenburg unter HRB 189 342 B, USt-IdNr. DE 312 456 789, Geschäftsführer: Dominic Ullrich, Serkan Ural.

(3) Die ARB gelten für Verträge, die auf Grundlage einer Reisebeschreibung, eines individuellen Angebots oder einer telefonischen bzw. persönlichen Beratung geschlossen werden. Sie gelten auch für die Vermittlung fremder Reiseleistungen (§ 8).

(4) Abweichende oder ergänzende Bedingungen des Reisenden werden nicht Vertragsinhalt, es sei denn, der Reiseveranstalter stimmt ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zu.

§ 2 Abschluss des Reisevertrags, Pflichten des Reisenden

(1) Mit der Reiseanmeldung (Buchung) bietet der Reisende dem Fernweh Atelier den Abschluss eines Reisevertrages verbindlich an. Die Anmeldung kann schriftlich, per E-Mail, mündlich oder telefonisch erfolgen. Sie erfolgt durch den Anmelder auch für alle in der Anmeldung aufgeführten Teilnehmer, für deren Vertragspflichten der Anmelder wie für seine eigenen Verpflichtungen einsteht.

(2) Der Vertrag kommt mit Zugang der Reisebestätigung (Buchungsbestätigung) durch das Fernweh Atelier zustande. Die Buchungsbestätigung wird auf einem dauerhaften Datenträger (in der Regel per E-Mail als PDF) übermittelt.

(3) Weicht die Buchungsbestätigung vom Inhalt der Anmeldung ab, so liegt ein neues Angebot des Reiseveranstalters vor, an das dieser für die Dauer von zehn Tagen gebunden ist. Der Vertrag kommt auf Grundlage dieses neuen Angebots zustande, wenn der Reisende innerhalb der Bindungsfrist die Annahme erklärt.

(4) Der Reisende ist verpflichtet, unrichtige oder unvollständige Angaben (insbesondere Namen gemäß Reisepass, Geburtsdaten, Ernährungs- und Gesundheitshinweise) unverzüglich mitzuteilen. Kosten, die durch fehlerhafte Angaben entstehen, trägt der Reisende.

§ 3 Leistungen, Leistungsänderungen

(1) Der Umfang der vertraglichen Leistungen ergibt sich aus der Leistungsbeschreibung im individuellen Angebot und den hierauf Bezug nehmenden Angaben in der Buchungsbestätigung. Nebenabreden bedürfen der Textform.

(2) Prospekte, Reisebeschreibungen und Angaben Dritter, die nicht vom Reiseveranstalter herausgegeben wurden, sind für dessen Leistungspflicht nicht verbindlich.

(3) Änderungen wesentlicher Reiseleistungen von dem vereinbarten Inhalt des Reisevertrages, die nach Vertragsabschluss notwendig werden und die vom Reiseveranstalter nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind nur gestattet, soweit die Änderungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der Reise nicht beeinträchtigen.

(4) Der Reiseveranstalter ist verpflichtet, den Reisenden über wesentliche Leistungsänderungen unverzüglich nach Kenntnis vom Änderungsgrund auf einem dauerhaften Datenträger klar, verständlich und in hervorgehobener Weise zu unterrichten. Bei einer erheblichen Änderung stehen dem Reisenden die Rechte nach § 651g BGB zu.

§ 4 Reisepreis, Anzahlung und Restzahlung

(1) Nach Vertragsschluss ist eine Anzahlung in Höhe von 25 % des Reisepreises gegen Aushändigung des Sicherungsscheins gemäß § 651r BGB fällig. Bei Buchungen weniger als 60 Tage vor Reisebeginn ist der gesamte Reisepreis sofort mit Aushändigung des Sicherungsscheins fällig.

(2) Die Restzahlung wird 60 Tage vor Reisebeginn zur Zahlung fällig, sofern der Sicherungsschein ausgehändigt ist und die Reise nicht mehr aus den in § 6 genannten Gründen abgesagt werden kann.

(3) Zahlungen sind ausschließlich auf das in der Buchungsbestätigung angegebene Konto zu leisten. Zahlungsverzug berechtigt den Reiseveranstalter nach vorheriger Mahnung und Fristsetzung zum Rücktritt vom Vertrag und zur Berechnung von Rücktrittskosten gemäß § 5.

(4) Preisanpassungen nach Vertragsschluss sind gemäß § 651f BGB nur zulässig, wenn im Vertrag eine solche Möglichkeit unter Angabe von Preisberechnungsgrundlagen ausdrücklich vorgesehen ist. Preiserhöhungen sind ausgeschlossen, wenn zwischen Vertragsabschluss und Reisebeginn weniger als 20 Tage liegen. Bei einer Preiserhöhung von mehr als 8 % kann der Reisende gemäß § 651g BGB vom Vertrag zurücktreten.

§ 5 Rücktritt durch den Reisenden, Umbuchung, Ersatzperson

(1) Der Reisende kann jederzeit vor Reisebeginn vom Vertrag zurücktreten. Maßgeblich ist der Zugang der Rücktrittserklärung beim Reiseveranstalter. Dem Reisenden wird empfohlen, den Rücktritt in Textform (E-Mail an service@fernweh-atelier.com) zu erklären.

(2) Tritt der Reisende vom Vertrag zurück oder tritt er die Reise nicht an, verliert der Reiseveranstalter den Anspruch auf den Reisepreis. Der Reiseveranstalter kann jedoch eine angemessene Entschädigung verlangen, soweit der Rücktritt nicht von ihm zu vertreten ist oder am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe außergewöhnliche Umstände auftreten, die die Durchführung der Reise oder die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort erheblich beeinträchtigen.

(3) Die Entschädigungspauschalen berechnen sich unter Berücksichtigung des Zeitraums zwischen der Rücktrittserklärung und dem Reisebeginn sowie der zu erwartenden Ersparnis von Aufwendungen und der zu erwartenden anderweitigen Verwendung der Reiseleistungen wie folgt (Prozent vom Reisepreis pro Person):

  • bis zum 90. Tag vor Reisebeginn: 25 %
  • vom 89. bis 60. Tag vor Reisebeginn: 40 %
  • vom 59. bis 30. Tag vor Reisebeginn: 60 %
  • vom 29. bis 15. Tag vor Reisebeginn: 80 %
  • ab dem 14. Tag vor Reisebeginn oder bei Nichtantritt: 90 %

(4) Dem Reisenden bleibt in jedem Fall der Nachweis gestattet, dass dem Reiseveranstalter keine oder eine wesentlich geringere Entschädigung entstanden ist. Bei individuell gebuchten Zusatzleistungen (z. B. Charter, Kleinflugzeugtransfers, Sonderarrangements) können höhere Rücktrittskosten anfallen; hierauf wird im Angebot gesondert hingewiesen.

(5) Umbuchungswünsche des Reisenden (Änderung des Reisetermins, Ziels, Ortes des Reiseantritts, der Unterkunft oder der Beförderungsart), die bis zum 60. Tag vor Reisebeginn erfolgen, werden gegen ein Umbuchungsentgelt von 75 € pro Person durchgeführt. Nach dem 60. Tag gelten Umbuchungswünsche als Rücktritt vom Vertrag mit gleichzeitiger Neuanmeldung.

(6) Der Reisende kann bis 7 Tage vor Reisebeginn gemäß § 651e BGB verlangen, dass statt seiner ein Dritter in die Rechte und Pflichten aus dem Reisevertrag eintritt. Der Reiseveranstalter kann dem Eintritt eines Dritten widersprechen, wenn dieser den besonderen Reiseerfordernissen nicht genügt oder seiner Teilnahme gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen entgegenstehen. Für zusätzliche Kosten haften der ursprüngliche und der neue Reisende gesamtschuldnerisch.

§ 6 Rücktritt und Kündigung durch den Reiseveranstalter

(1) Der Reiseveranstalter kann in den folgenden Fällen vor Reisebeginn vom Vertrag zurücktreten oder nach Reisebeginn den Vertrag kündigen:

(2) Ohne Einhaltung einer Frist, wenn der Reisende die Durchführung der Reise ungeachtet einer Abmahnung des Reiseveranstalters nachhaltig stört oder wenn er sich in solchem Maße vertragswidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist. Kündigt der Reiseveranstalter, so behält er den Anspruch auf den Reisepreis; er muss sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen anrechnen lassen.

(3) Bis zwei Wochen vor Reisebeginn bei Nichterreichen einer ausgeschriebenen Mindestteilnehmerzahl, wenn diese Zahl in der Reisebestätigung angegeben ist. Der Reisende erhält den eingezahlten Reisepreis unverzüglich zurück; § 651h Abs. 5 BGB bleibt unberührt.

(4) Aus unvermeidbaren, außergewöhnlichen Umständen im Sinne des § 651h Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BGB. In diesem Fall entfällt der Anspruch auf den Reisepreis; § 651h Abs. 5 BGB bleibt unberührt.

§ 7 Mitwirkungspflichten des Reisenden, Mängel

(1) Der Reisende ist im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften verpflichtet, bei Leistungsstörungen alles ihm Zumutbare zu tun, um zur Behebung der Störung beizutragen und mögliche Schäden gering zu halten.

(2) Der Reisende ist insbesondere verpflichtet, seine Mängelanzeige unverzüglich der örtlichen Reiseleitung bzw. dem 24/7-Concierge des Reiseveranstalters zur Kenntnis zu geben (Kontaktdaten in den Reiseunterlagen). Diese ist beauftragt, für Abhilfe zu sorgen, sofern dies möglich ist. Unterlässt es der Reisende schuldhaft, einen Mangel anzuzeigen, so tritt ein Anspruch auf Minderung nach § 651m BGB nicht ein.

(3) Ansprüche wegen nicht vertragsgemäßer Erbringung der Reise können innerhalb der gesetzlichen Verjährungsfrist von zwei Jahren nach vertraglich vorgesehenem Reiseende gegenüber dem Reiseveranstalter geltend gemacht werden. Die Verjährung wird gehemmt, solange zwischen den Parteien über den Anspruch verhandelt wird.

§ 8 Vermittelte Fremdleistungen

(1) Vermittelt das Fernweh Atelier ausdrücklich als reine Vermittlungsleistung einzelne Fremdleistungen (z. B. Kongress- oder Eventtickets, örtliche Ausflüge einzelner Anbieter, Mietwagen), so kommt der Vertrag über diese Leistungen ausschließlich zwischen dem Reisenden und dem jeweiligen Leistungsträger zustande.

(2) Für die ordnungsgemäße Erbringung der vermittelten Leistung ist ausschließlich der jeweilige Leistungsträger verantwortlich. Der Reiseveranstalter haftet insoweit nur für die ordnungsgemäße Vermittlung, insbesondere für eine sorgfältige Auswahl des Leistungsträgers.

§ 9 Haftung, Haftungsbeschränkung

(1) Die vertragliche Haftung des Reiseveranstalters für Schäden, die nicht aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit resultieren und nicht schuldhaft herbeigeführt wurden, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt.

(2) Der Reiseveranstalter haftet nicht für Leistungsstörungen im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden (siehe § 8) und die in der Reiseausschreibung und der Reisebestätigung ausdrücklich und unter Angabe des vermittelten Vertragspartners als Fremdleistungen so eindeutig gekennzeichnet werden, dass sie für den Reisenden erkennbar nicht Bestandteil der Reiseleistung des Reiseveranstalters sind.

(3) Für alle gegen den Reiseveranstalter gerichteten Schadensersatzansprüche aus unerlaubter Handlung, die nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, haftet der Reiseveranstalter bei Sachschäden bis zur Höhe des dreifachen Reisepreises.

(4) Der Reiseveranstalter haftet nicht für Leistungsstörungen, Personen- und Sachschäden im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen im Sinne des § 8 lediglich vermittelt werden. Für in Anspruch genommene sportliche und sonstige Urlaubsaktivitäten (z. B. Trekking, Kajak, Reiten, Klettern) ist der Reisende selbst verantwortlich; Sportanlagen und Geräte, die er nutzt, hat er auf ihre Eignung zu überprüfen.

§ 10 Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften

(1) Der Reiseveranstalter informiert Staatsangehörige eines Staates der Europäischen Union, in dem die Reise angeboten wird, über die Bestimmungen von Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften vor Vertragsabschluss und über deren evtl. Änderungen vor Reiseantritt.

(2) Für Angehörige anderer Staaten gibt das zuständige Konsulat Auskunft. Es wird davon ausgegangen, dass keine Besonderheiten in der Person des Reisenden und ggf. seiner Mitreisenden (z. B. Doppelstaatsangehörigkeit, Staatenlosigkeit) vorliegen.

(3) Der Reisende ist für die Einhaltung aller für die Durchführung der Reise wichtigen Vorschriften selbst verantwortlich. Alle Nachteile, insbesondere die Zahlung von Rücktrittskosten, die aus der Nichtbefolgung dieser Vorschriften erwachsen, gehen zu seinen Lasten, ausgenommen, wenn sie durch eine schuldhafte Falsch- oder Nichtinformation des Reiseveranstalters bedingt sind.

§ 11 Versicherungen

(1) Im Reisepreis ist keine Reiserücktrittskosten- oder Reiseabbruchversicherung enthalten. Der Reiseveranstalter empfiehlt dem Reisenden dringend den Abschluss einer Reiserücktrittskosten- und einer Reisekrankenversicherung mit Rücktransport bei Erkrankung oder Unfall.

(2) Der Reiseveranstalter vermittelt auf Wunsch entsprechende Versicherungen. Die Vertragsbeziehungen bestehen in diesem Fall unmittelbar zwischen dem Reisenden und dem jeweiligen Versicherungsunternehmen.

§ 12 Kundengeldabsicherung und Sicherungsschein

(1) Der Reiseveranstalter stellt gemäß § 651r BGB durch einen Sicherungsschein sicher, dass dem Reisenden der gezahlte Reisepreis erstattet wird, soweit Reiseleistungen infolge Zahlungsunfähigkeit oder Insolvenzeröffnung des Reiseveranstalters ausfallen, sowie notwendige Aufwendungen für die Rückreise erstattet werden.

(2) Sicherer ist die Deutsche Reisesicherungsgesellschaft (DRSG), Rheinstraße 21, 55116 Mainz. Ein entsprechender Sicherungsschein wird dem Reisenden mit der Reisebestätigung unverzüglich übermittelt.

§ 13 Datenschutz

(1) Personenbezogene Daten, die der Reisende dem Reiseveranstalter zur Verfügung stellt, werden im Rahmen der geltenden Datenschutzgesetze (insbesondere DSGVO und BDSG) elektronisch verarbeitet und genutzt, soweit dies zur Vertragserfüllung erforderlich ist.

(2) Weitere Informationen zum Umgang mit personenbezogenen Daten sind der Datenschutzerklärung des Reiseveranstalters zu entnehmen, abrufbar unter www.fernweh-atelier.com/datenschutz.

§ 14 Online-Streitbeilegung, Verbraucherschlichtung

(1) Die Europäische Kommission stellt eine Plattform zur Online-Streitbeilegung (OS) bereit, die unter https://ec.europa.eu/consumers/odr erreichbar ist. Verbraucher haben die Möglichkeit, diese Plattform für die Beilegung ihrer Streitigkeiten zu nutzen.

(2) Der Reiseveranstalter ist zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle nicht verpflichtet und nicht bereit, es sei denn, eine solche Verpflichtung ergibt sich aus zwingenden gesetzlichen Vorschriften.

(3) Der Reiseveranstalter weist für Reiseverträge, die im elektronischen Rechtsverkehr geschlossen wurden, auf die europäische Online-Streitbeilegungs-Plattform (OS-Plattform) hin.

§ 15 Rechtswahl, Gerichtsstand, Schlussbestimmungen

(1) Auf das gesamte Rechts- und Vertragsverhältnis zwischen dem Reisenden und dem Reiseveranstalter findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung. Dies gilt auch für das gesamte Rechtsverhältnis. Soweit bei Klagen des Reisenden gegen den Reiseveranstalter im Ausland für dessen Haftung dem Grunde nach nicht deutsches Recht angewendet wird, findet bezüglich der Rechtsfolgen, insbesondere hinsichtlich Art, Umfang und Höhe von Ansprüchen des Reisenden, ausschließlich deutsches Recht Anwendung.

(2) Der Reisende kann den Reiseveranstalter nur an dessen Sitz verklagen. Für Klagen des Reiseveranstalters gegen den Reisenden ist der Wohnsitz des Reisenden maßgebend, es sei denn, die Klage richtet sich gegen Vollkaufleute oder Personen, die keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland haben, oder gegen Personen, die nach Abschluss des Vertrages ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort ins Ausland verlegt haben, oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. In diesen Fällen ist der Sitz des Reiseveranstalters maßgebend.

(3) Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Reisevertrages hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Vertrages zur Folge. Das gleiche gilt für diese Reisebedingungen.

Diese ARB entsprechen den Vorgaben der §§ 651a ff. BGB sowie der EU-Pauschalreise-Richtlinie 2015/2302 und wurden zuletzt am 1. Januar 2026 aktualisiert. Bei Fragen wenden Sie sich bitte an unsere Rechtsabteilung unter legal@fernweh-atelier.com.